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Aktuelles
FDP-Landtagsfraktion plant Novellierung des Denkmalschutzgesetzes
Offener Brief von Prof. Dr.

An den
Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein
Herrn Peter Harry Carstensen
Staatskanzlei
Düsternbrookerweg 104
24105 Kie

Weimar, 21. Juni 2011

Offener Brief zum »Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Denkmalschutzgesetzes« (Drucksache 17/1617)

 Sehr geehrter Herr Ministerpräsident,

mit großer Sorge und Unverständnis hat der Arbeitskreis Theorie und Lehre der Denkmalpflege e.V. – die Fachvereinigung der in diesem Fach tätigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer – den Entwurf und die Begründung für den »Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Denkmalschutzgesetzes« zur Kenntnis genommen. Der vorliegende Entwurf beinhaltet eine vollständige Entmachtung der Denkmalfachbehörde, womit die gesetzliche Denkmalpflege in Schleswig-Holstein der Fachkompetenz entzogen würde. Für den Denkmalbestand Ihres Landes, das sich zurecht als »vielfältige Kulturlandschaft« rühmt, wären mittel- und langfristig verheerende Konsequenzen zu befürchten.

Wenn in der Begründung des Entwurfs einleitend der Koalitionsvertrag zitiert wird, wonach die Novellierung »einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Denkmalschutz und den Interessen der Eigentümer« anstrebe, so scheinen der Rest der Begründung und der Gesetzesentwurf selber nur einseitig die wirtschaftlichen Interessen der Eigentümer im Blick zu haben. Von einem »Ausgleich«, der im Abwägen dieser legitimen Interessen mit den Argumenten einer starken und qualifizierten Denkmalfachbehörde bestünde, kann im vorliegenden Entwurf nicht die Rede sein.

Erlauben Sie uns, auf ein paar Punkte, die uns widersprüchlich oder verfehlt erscheinen, einzugehen:

Zum Genehmigungsverfahren

Die Zustimmung der Oberen Fachbehörde soll nach dem vorliegenden Entwurf nicht mehr gefordert sein (§ 7). Hieß es vormals »Vor Erteilung der Genehmigung hat die untere Denkmalschutzbehörde die Zustimmung der oberen Denkmalschutzbehörde einzuholen«, so soll künftig der Vollzug des Gesetzes allein bei der unteren Denkmalbehörden liegen. Diese sind jedoch dem jeweiligen Landrat unterstellt und in vielen, ja wohl den meisten Fällen nicht mit entsprechend qualifiziertem Personal ausgestattet. Der Nachteil der politischen Unterordnung anstelle einer unabhängigen Fachbehörde wird damit durch einen eklatanten Mangel an Fachkräften d. h. Architekten, Kunsthistoriker, Archäologen mit Zusatzqualifikation im Bereich der Denkmalpflege in den Ausführungsorganen potenziert. Das erscheint umso gravierender, als gemäß Entwurf § 7 (2) Genehmigungen für Veränderungen am Denkmal zu erteilen sind, wenn der Denkmalwert nicht erheblich beeinträchtigt wird. Die Auslegung, was als »erhebliche« Beeinträchtigung zu betrachten ist, wird vorwiegend politisch (Kreise/Landrat) und nicht fachlich (obere Fachbehörde) entschieden. Das in der Begründung genannte Beispiel der energetischen Sanierung zeigt bereits die Missachtung fachlicher Kriterien zu Gunsten rein wirtschaftlicher.

§ 6 des Entwurfs nennt ausdrücklich die besondere Rücksicht auf »wirtschaftliche Belange« der Verpflichteten. Diese einseitige Stärkung der Eigentümerrechte, die sich auch in der Streichung des vormaligen § 22 »Beschränkung der wirtschaftlichen Nutzung« und § 28 »Ausschluss der Entschädigung« äußert, geht auf Kosten des Interesses der Allgemeinheit und negiert den Verfassungsgrundsatz, dass Eigentum verpflichtet (§14, Abs. 2 GG). Diese Einseitigkeit zugunsten wirtschaftlicher Eigentümerinteressen gefährdet das bauliche Erbe des Landes Schleswig-Holstein und damit schließlich auch die wirtschaftlichen Interessen des Landes (Tourismus).

Problematisch erscheint uns auch die Formulierung, Genehmigungen seien erforderlich bei Gefährdung des »Denkmalwertes«. Streng denkmaltheoretisch argumentiert, ist zwar richtig, dass es beim Denkmalschutz um den Schutz der definierten Denkmalwerte geht, ergo deren Gefährdung problematisch ist und nicht jede Veränderung am Denkmal. Allerdings erforderte das sowohl von behördlicher Seite als auch seitens der Denkmaleigentümer denkmalkundliche Kenntnisse, die nicht vorausgesetzt werden können. Der Entwurf ist damit entweder bürgerunfreundlich oder aber er sucht die Unklarheit als dann beliebig auslegbarer Sachverhalt, der an die Stelle der vormals klar benannten Maßnahmen tritt, die bis dato genehmigungspflichtig waren: Instandsetzung, Veränderung, Vernichtung (§ 9 (1).

 Zum Eintragungsverfahren

Die Zuständigkeit der Eintragung von Gebäuden nach 1950 wird im Gesetzesentwurf §5 (1) gesondert behandelt und von der oberen Fachbehörde auf die oberste Denkmalschutzbehörde übertragen. Diese willkürliche Zeitgrenze ist inhaltlich nicht begründet, steht im Widerspruch zur Logik der Denkmaldefinition, die keine Zeitlimiten kennt und widerspricht auch den international geltenden Richtlinien der Denkmalpflege (so kennt etwa auch die Weltkulturerbeliste der UNESCO kein Zeitkriterium). Die staatliche Denkmalpflege in der BRD basiert auf der strikten Trennung von Unterschutzstellungsverfahren und denkmalrechtlichen Genehmigungen. Erst bei dieser zweiten Stufe finden Kriterien, wie die wirtschaftliche Zumutbarkeit und der Umgang mit unzureichender Bauausführung oder mangelhaftem Bauzustand, Berücksichtigung. Der vorliegende Entwurf durchbricht diese Logik ohne einsichtige Begründung.

Zum Umgebungsschutz

Auch der Umgebungsschutz wird aufgeweicht: statt einer Versagung bei »Veränderung der Umgebung eines eingetragenen unbeweglichen Kulturdenkmals ...« (§ 9 (1)) soll er zukünftig gemäß § 7 (3) beschränkt sein auf »Anlagen in der unmittelbaren Umgebung wesentlicher Sichtachsen …«. Wer bestimmt, welche Sichtachsen wesentlich sind – wesentlich für wen?

Verschiedene Ungereimtheiten lassen im Übrigen vermuten, dass der vorliegende Entwurf nicht wirklich durchdacht ist. So besteht beispielsweise ein Widerspruch zwischen § 19 (1) und § 5 (4) in der Festlegung der Denkmalbereiche. Unklar bleibt auch, wer das Denkmalbuch führt (bisher ehemals § 6 (1). Ist das künftig auch die untere Denkmalbehörde?

Es ließen sich weitere problematische Punkte und offensichtliche Schwächungen des Denkmalschutzes anführen. Dem stehen mit der Neuaufnahme von Kulturdenkmalen technischen Wertes und dem Welterbe marginale, eher kosmetische denn faktische Verbesserungen entgegen. So erscheint uns insgesamt die vorgesehene Novellierung in keiner Weise vom Bemühen geprägt, den Denkmalen in Schleswig-Holstein eine ihrer Bedeutung gemäße Zukunft zu sichern. Begründet werden die Änderungen u.a. mit der »Deregulierung«, als stellte dieses Schlagwort einen Wert an sich dar und sei nicht primär Relikt aus einer Phase der jüngeren Vergangenheit, die uns die noch kaum bewältigten Krisen beschert hat.

Wir bitten Sie daher mit Nachdruck, sehr geehrter Herr Ministerpräsident, die Einwände der verschiedenen fachlichen Institutionen zu berücksichtigen und die drohenden Gefahren von den Denkmalen Ihres Landes abzuwenden.

Mit freundlichen Grüßen, 

Prof. Dr. Hans-Rudolf Meier

Erster Vorsitzender

Aus Sicht der IG Baupflege Nordfriesland und Dithmarschen e.V. wird sich die geplante Änderung des Gesetzes katastrophal auf die Erhaltung unseres Bauerbes auswirken.

Durch die weiche Formulierung, auf die Bebauung von störenden Anlagen in unmittelbarer Nähe von Kulturdenkmälern zu verzichten, ist kurzsichtig agierenden Investoren Tür und Tor geöffnet.

Durch die unverständliche Formulierung wird es eine Flut von Prozessen geben, die überwiegend von der Wirtschaft (den Investoren) gewonnen werden. Der Denkmalschutz kann seine eigentliche Aufgabe nicht mehr erfüllen. Es scheint, daß nur noch eine vordergründige Wirtschaftlichkeit im neuen Gesetz den Ton angibt. Daß auch Denkmale in ihrer Pflege und Erhaltung gerade im regionalen, spezialisierten Handwerk einen bedeutenden Wirtschaftsfaktor darstellen, wird vollkommen aus den Augen verloren.

Alle Aufgaben sollen überwiegend bei den unteren Denkmalbehörden angesiedelt werden. Durch die über Jahre konsequente personelle Ausdünnung können diese die Aufgaben gar nicht leisten. In Dithmarschen z. B. war die Behörde jahrelang nicht besetzt. Seit ca. einem Jahr wird sie von einer Person mit "betreut". Die obere Denkmalbehörde muss ihre Kompetenz als Fachbehörde behalten; sie hat sich jahrzehntelang bewährt und darf nicht willkürlich zerstört werden.

Wie wichtig der Bevölkerung Schleswig-Holsteins unsere Baukultur ist, kann man auch an folgendem sehen: Auf der landesweiten Sitzung der Aktiv-Regionen vor 14 Tagen in Kiel hat das Projekt zur Erhaltung der Baukultur in den Landschaften Eiderstedt und Stapelholm von 14 ganz unterschiedlich vorgestellten Projekten die höchste Punktzahl erhalten. Die Begründung dafür war auch, dass dieses Projekt eine landesweite Strahlkraft hat für die Identität des Landes und seiner Bewohner und eine Verpflichtung für die kommenden Generationen darstellt. (Mehr Informationen zum Leuchtturmprojekt finden Sie hier)

Ganz wichtig ist auch: Schleswig-Holstein ist Tourismusland. Der Gast erwartet eine regionaltypische Baukultur mit der entsprechenden Kulturlandschaft. Der Tourismus ist ein nicht zu unterschätzender Wirtschaftsfaktor des Landes.

Die IG Baupflege bemüht sich im Interesse Schleswig-Holsteins darum, daß dieses Gesetz keine Mehrheit im Landtag findet.

Noch mehr Informationen zum Thema finden Sie auf der Website der IG Bauernhaus, dort gibt es auch einen interessanten Beitrag aus den Lübecker Nachrichten.

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