Satzung der IG Baupflege

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen »Interessengemeinschaft Baupflege Nordfriesland & Dithmarschen e.V.« (IGB)
(2) Sitz des Vereins ist 25821 Bredstedt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Vereinszweck
(1) Die IGB will im Sinne der Heimatpflege durch gezielte Aufklärungsarbeit das öffentliche Bewusstsein für den Wert landschaftstypischer Gebäude wecken und fördern. Sie will Anleitung und Hilfe geben bei der Renovierung und Umnutzung alter Gebäude. Sie will auf die Einbeziehung landschaftstypischer Bauformen beim modernen Bauen einwirken.
(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch Öffentlichkeitsarbeit in Form von Vorträgen, durch die Herausgabe von Schriften und unentgeltliche Beratung.
(3) Der Verein erfüllt die Funktion einer Arbeitsgruppe des Nordfriesischen Instituts (Nordfriisk Instituut) in Bredstedt.

3. Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
(2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er wird ehrenamtlich geleitet.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Geld- oder Sachleistungen zurück.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Mitglieder
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft ist freiwillig und wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erworben. Die Mitgliedschaft endet durch eine schriftliche Austrittserklärung eines Mitglieds (mindestens 3 Monate vor Ende des Kalenderjahres), durch Streichung aus der Mitgliederliste oder durch den Tod des Mitglieds. Eine Streichung erfolgt bei einem Beitragsrückstand von mehr als 12 Monaten. Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstandes bei vereinsschädigendem Verhalten.

5. Mitgliedsbeitrag
(1) Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag , der bis zum 1.10. des Jahres zu entrichten ist. Die Mindesthöhe des Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

6. Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

7. Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 15 Mitglieder dies verlangen.
(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
• die Wahl des Vorstandes
• die Genehmigung der Jahresrechnung
• Entlastung des Vorstandes
• Festlegung des Mitgliedsbeitrages
• Beschlüsse über die Satzung und über Änderungen der Satzung
• Beschlüsse über Richtlinien der Vereinsarbeit
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist und mindestens 14 Tage vor dem Termin versandt worden ist. Die MV beschließt mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen können mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist von dem (der) Vorsitzenden oder seinem(r) Stellvertreter(in) und dem (der) Schriftführer(in) zu unterzeichnen.

8. Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
• dem/der Vorsitzenden,
• dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
• dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin,
• dem Schriftführer/der Schriftführerin,
• bis zu vier Beisitzern/ Beisitzerinnen
• sowie einem vom Verein NFI benannten Mitglied
(2) Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister/die Schatzmeisterin bilden den Vorstand gemäß Paragraf 26 BGB. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird durch die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins auf der Grundlage der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(5) Der Vorstand nimmt folgende Aufgaben wahr:
• Aufstellen von Richtlinien für die Geschäfts- und Kassenführung
• Verwaltung des Vereinsvermögens und Verwendung der Mittel im Rahmen der Ziele des Vereins und der Vereinsbeschlüsse.

9. Auflösung des Vereins
(1) Der Verein löst sich auf, wenn in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung drei Viertel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen.
(2) Bei Auflösung des Vereins geht das Vermögen an den Verein Nordfriesisches Institut e.V. in Bräist/Bredstedt. Die Satzung tritt nach Beschluss der Mitgliederversammlung am 30.11.1992 in Kraft. Die Satzung wurde durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung am 18. Nov. 2006 geändert.

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